OLG München - Beschluss vom 14.01.2013
31 Wx 6/13
Normen:
BGB § 1617c;
Fundstellen:
FGPrax 2013, 68
FamRZ 2013, 1989
Vorinstanzen:
AG München, vom 07.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen III 246/12

Erstreckung der Namensänderung nicht deutscher Eltern durch Behörden des Heimatstaats auf ein Kind deutscher Staatsangehörigkeit

OLG München, Beschluss vom 14.01.2013 - Aktenzeichen 31 Wx 6/13

DRsp Nr. 2013/1435

Erstreckung der Namensänderung nicht deutscher Eltern durch Behörden des Heimatstaats auf ein Kind deutscher Staatsangehörigkeit

Die Namensänderung von Eltern ohne deutsche Staatsangehörigkeit durch Behörden des Heimatstaates kann sich nach § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB auf ihr Kind mit (auch) deutscher Staatsangehörigkeit erstrecken.

Tenor

Die Beschwerde der Standesamtsaufsicht gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 7. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1617c;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Beischreibung eines Vermerks im Geburtenbuch über die Änderung des Geburtsnamens der Beteiligten zu 1.

Die Beteiligte zu 1 wurde im Oktober 2010 in München geboren; sie besitzt die polnische und die deutsche Staatsangehörigkeit. Ihre Eltern und ihre 2007 in München geborene Schwester haben ausschließlich die polnische Staatsangehörigkeit.

Die zuständige polnische Behörde hat mit Bescheiden vom 14.9.2011, rechtskräftig seit 30.9.2011, gemäß Art. 4 Abs. 1 des polnischen Gesetzes über die Änderung von Vornamen und Familiennamen die Änderung der Namen des Vaters und der Mutter der Beteiligten zu 1 von "K." in "S" (Geburtsname der Mutter) ausgesprochen und festgestellt, dass die Namensänderung gemäß Art. 8 Abs. 1 auch für die beiden minderjährigen Kinder gelte.