Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 10.10.2016 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
I.
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, begehrt die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts des Inhalts, dass ihr, der Klägerin, nach Straßenumbaumaßnahmen in den Jahren 2000 bis 2002/2003 dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte für erforderliche Schallschutzmaßnahmen in ihrem Gebäude ... / ... in ... (Einbau von Lärmschutzfenstern) zustehe.
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