OLG Köln - Urteil vom 28.02.2020
6 U 238/19
Normen:
UWG § 8 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 2003
GRUR-RR 2020, 539
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 31/19

Erstattung von Rechtsanwaltskosten zur Verteidigung gegen eine rechtsmissbräuchliche AbmahnungVertrieb von Futter und Nahrungsergänzungsmitteln für GeckosFehlerhafte WiderrufsbelehrungOffensichtlich fehlendes Wettbewerbsverhältnis

OLG Köln, Urteil vom 28.02.2020 - Aktenzeichen 6 U 238/19

DRsp Nr. 2020/9602

Erstattung von Rechtsanwaltskosten zur Verteidigung gegen eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung Vertrieb von Futter und Nahrungsergänzungsmitteln für Geckos Fehlerhafte Widerrufsbelehrung Offensichtlich fehlendes Wettbewerbsverhältnis

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts vom 27.8.2019 - 81 O 31/19 - teilweise abgeändert und unter Abweisung der Klage im Übrigen der Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag iHv 492,54 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.11.2018 zu zahlen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger macht vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend, die er zur Verteidigung gegen eine aus seiner Sicht rechtsmissbräuchliche Abmahnung aufgewendet habe.

Der Kläger bietet unter der Domain crestedgeckodiet.de ausschließlich Futtermittel, Mineralien und Zubehör für Reptilien, konkret Geckos oder Kronen-Geckos (= zu Englisch: crestedgecko) an. Darunter fallen auch Nahrungsergänzungsmittel für Geckos.