OLG München - Beschluss vom 06.02.2006
Verg 23/05
Normen:
GWB § 128 Abs. 4 ; VwVfG Bayern Art. 80 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
NZBau 2006, 738
OLGReport-München 2006, 316
ZfBR 2006, 279
Vorinstanzen:
Vergabekammer Südbayern - Z3-3-3194-1-53-11/05 - 19.12.2005,

Erstattung der notwendigen Auslagen des Beigeladenen

OLG München, Beschluss vom 06.02.2006 - Aktenzeichen Verg 23/05

DRsp Nr. 2006/30138

Erstattung der notwendigen Auslagen des Beigeladenen

»In Verfahren vor den Bayerischen Vergabekammern kann ein Beigeladener gem. Art. 80 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 BayVwVfG, § 128 Abs. 4 S. 3 GWB auch bei Rücknahme des Nachprüfungsantrags Erstattung einer notwendigen Auslagen im Rahmen der Billigkeit verlangen.«

Normenkette:

GWB § 128 Abs. 4 ; VwVfG Bayern Art. 80 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin schrieb im Offenen Verfahren die Rohbauarbeiten für die Baumaßnahme "U-Bahn-Linie 3 Nord, Baulos 3 Bf. ... (Westteil) mit Abstell- und PR Anlage" aus.

Die Prüfung und Wertung der eingegangenen fünf Angebote durch die Antragsgegnerin ergab folgende Bieterreihenfolge:

1. Beigeladene

2. Antragstellerin

Am 30.11.2005 beantragte die Antragstellerin bei der Regierung von Oberbayern, Vergabekammer Südbayern, die Einleitung und Durchführung des Nachprüfungsverfahrens gemäß § 107 Abs. 1 GWB.

Mit Schriftsatz vom 01.12.2005, eingegangen per Fax am selben Tage, zeigte eine Anwaltskanzlei gegenüber der Vergabekammer die Vertretung der späteren Beigeladenen an und, machte Ausführungen zum Umfang des Akteneinsichtsrechts der Antragstellerin.

Mit Beschluss vom 06.12.2005 sprach die Vergabekammer gemäß § 109 GWB die Beiladung aus. Am 07.12.2005 wurden die Anwälte der Beigeladenen davon um 13.12 Uhr per Fax verständigt.