VGH Bayern - Urteil vom 15.06.2021
1 B 19.221
Normen:
BauGB § 36 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 15.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 1 K 15.4168

Ersetzung des Einvernehmens einer Gemeinde zum Vorbescheid für Bau eines Heims für Vertriebene im Außenbereich

VGH Bayern, Urteil vom 15.06.2021 - Aktenzeichen 1 B 19.221

DRsp Nr. 2021/11443

Ersetzung des Einvernehmens einer Gemeinde zum Vorbescheid für Bau eines Heims für Vertriebene im Außenbereich

1 Bei der Klage einer Gemeinde gegen einen Vorbescheid, der unter Ersetzung des nach § 36 Abs. 1, 2 Satz 3 BauGB erforderlichen Einvernehmens erteilt wurde, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheids abzustellen.2 Die rechtliche Frage, ob eine nicht genehmigte Bebauung für die Beurteilung eines Bebauungszusammenhangs zu berücksichtigen ist, ist auch nicht anders zu beurteilen, wenn der Beurteilungszeitpunkt ein Zeitpunkt in der Vergangenheit ist. Die Gemeinde soll auch in den Fällen, in denen ein Vorhaben ihren planerischen Vorstellungen nicht entspricht, von ihrer planungsrechtlichen Möglichkeit Gebrauch machen können, durch Aufstellung eines Bauleitplans die planungsrechtlichen Grundlagen für die Zulässigkeit eines Vorhabens zu ändern und zur Sicherung der Planung das Mittel der Veränderungssperre zu ergreifen.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. IV.