VGH Bayern - Beschluß vom 03.02.2004
6 CS 03.2254
Normen:
BauGB (a.F.) § 180 Abs. 2a; BauGB § 128 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BauGB § 242 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 4 S. 3; VwGO § 146 Abs. 1; VwGO § 146 Abs. 4; VwGO § 147;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 12.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen Au 2 S 03.89

Erschließungsbeitragsrecht: Erstmalige Herstellung einer Anbaustraße, Erschlossensein einer Privatstraße, Erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage

VGH Bayern, Beschluß vom 03.02.2004 - Aktenzeichen 6 CS 03.2254

DRsp Nr. 2009/18438

Erschließungsbeitragsrecht: Erstmalige Herstellung einer Anbaustraße, Erschlossensein einer Privatstraße, Erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage

1. Eine Anbaustraße kann nicht erstmalig hergestellt sein, solange die Gemeinde mangels rechtlicher Einwirkungsmöglichkeit ihren Ausbauwillen nicht zum Tragen bringen kann. 2. Privatstraßen, die im Eigentum eines Dritten stehen, können im Regelfall keine vorhandenen Erschließungsanlagen im Sinn von § 242 Abs. 1 BauGB bzw. des bis zum 30. Juni 1987 geltenden § 180 Abs. 2 BBauG und somit auch keine bereits vor Inkrafttreten des neuen Erschließungsbeitragsrechts hergestellten Erschließungsanlagen sein. 3. Eine Erschließungsanlage ist erst dann erstmalig hergestellt, wenn sie insgesamt, d.h. insbesondere in ihrer gesamten Ausdehnung (Länge und Breite), den vorgesehenen Zustand erreicht hat und nicht nur auf einer kurzen Teilstrecke.

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 70.656,68 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB (a.F.) § 180 Abs. 2a; BauGB § 128 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BauGB § 242 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 4 S. 3; VwGO § 146 Abs. 1; VwGO § 146 Abs. 4; VwGO § 147;

Gründe:

I.