VG Bayreuth, vom 25.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen B 4 S 96.693
Erschließungsbeitragsrecht: Erschlossensein eines gewerblich genutzten Grundstücks im festgesetzten Mischgebiet, Mehrfacherschließung, Fehlende tatsächliche Zufahrt zur abgerechneten Erschließungsanlage, Artzuschlag
VGH Bayern, Beschluß vom 29.04.1998 - Aktenzeichen 6 CS 96.4220
DRsp Nr. 2009/18270
Erschließungsbeitragsrecht: Erschlossensein eines gewerblich genutzten Grundstücks im festgesetzten Mischgebiet, Mehrfacherschließung, Fehlende tatsächliche Zufahrt zur abgerechneten Erschließungsanlage, Artzuschlag
1.a) Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1BauGB knüpft an das bebauungsrechtliche Erschlossensein an. Das Bebauungsrecht verlangt für die Bebaubarkeit eines Grundstücks grundsätzlich dessen Erreichbarkeit mit Kraftwagen im Sinne des Heranfahrenkönnens. Dieses Heranfahrenkönnen ist dann gegeben, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen bis zur Höhe dieses Grundstücks gefahren und es von da ab gegebenenfalls über einen Gehweg und/oder Radweg betreten werden kann.b) Lediglich in qualifiziert beplanten Gewerbegebieten genügt dieses Heranfahrenkönnen nicht. Hier ist ein Herauffahrenkönnen notwendig, um das Erschlossensein nach § 131 Abs. 1BauGB zu bejahen.
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