Zwar ist dem Verwaltungsgericht zunächst darin beizupflichten, daß der vom Antragsgegner zugrunde gelegte Abrechnungsraum durch "örtlich erkennbare Merkmale" begrenzt ist, die für sich betrachtet eine Abschnittsbildung nach § 130 BauGB/BBauG gestatten (wird ausgeführt).
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