BVerwG - Beschluß vom 22.01.1998
8 B 5.98
Normen:
BBauG § 131 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 1998, 713
Grundeigentum 1998, 497
HGZ 1999, 24
NVwZ-RR 1998, 579
UPR 1998, 468
ZKF 1998, 231
ZMR 1998, 467
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 18.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1542/93
VGH Baden-Württemberg, vom 16.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 3133/95

Erschließungsbeitragsrecht - Erschließungswirkung, übergroßes Grundstück, Frontlänge, Ausrichtung der festgesetzten Baugrenzen auf Zweiterschließungsanlage

BVerwG, Beschluß vom 22.01.1998 - Aktenzeichen 8 B 5.98

DRsp Nr. 1998/3547

Erschließungsbeitragsrecht - Erschließungswirkung, übergroßes Grundstück, Frontlänge, Ausrichtung der festgesetzten Baugrenzen auf Zweiterschließungsanlage

»Weder der Umstand, daß die Festsetzung der Baugrenzen und des sich daraus ergebenden Baufensters im Bebauungsplan auf eine zwar festgesetzte, aber tatsächlich nicht vorhandene Zweiterschließung zugeschnitten sind, noch die Tatsache, daß die Frontlänge des Grundstücks an der abzurechnenden Erschließungsanlage im Vergleich zur Grundstücksgröße gering ist, rechtfertigt eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß in beplanten Gebieten die Erschließungswirkung einer Anbaustraße die gesamte Fläche des Grundstücks erfaßt.«

Normenkette:

BBauG § 131 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegen.