Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Antragstellerin als Eigentümerin des für den Landhandel "F." genutzten Flurstücks 42/1 der Flur 4, Gemarkung G., ihrer Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung der in die Landesstraße 807 ("H.straße") einmündenden Planstraße "I." im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 73 A "Gewerbegebiet G." durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2004 nicht mit Erfolg einwenden kann, ihr Gewerbegrundstück sei schon vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans am 28. Juli 2000 durch die Landesstraße 807 erschlossen gewesen, so dass ihrem Grundstück durch die Anlegung der neuen Straße kein Erschließungsvorteil vermittelt werde. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung sich der Senat nach §
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