OVG Niedersachsen - Beschluss vom 03.01.2006
9 ME 69/05
Normen:
BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2006, 419
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 04.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 28/05

Erschließungsbeitrag, Erschlossensein, Gewerbegrundstück, Vertrauensschutz, Widmung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.01.2006 - Aktenzeichen 9 ME 69/05

DRsp Nr. 2008/6888

Erschließungsbeitrag, Erschlossensein, Gewerbegrundstück, Vertrauensschutz, Widmung

»Erschließungsbeitragspflicht für neu angelegte Planstraße besteht auch dann, wenn ein Grundstück schon vor Aufstellung des Bebauungsplans und Bau der Planstraße ausreichend erschlossen war und die frühere Erschließung entfällt.«

Normenkette:

BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Antragstellerin als Eigentümerin des für den Landhandel "F." genutzten Flurstücks 42/1 der Flur 4, Gemarkung G., ihrer Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung der in die Landesstraße 807 ("H.straße") einmündenden Planstraße "I." im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 73 A "Gewerbegebiet G." durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2004 nicht mit Erfolg einwenden kann, ihr Gewerbegrundstück sei schon vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans am 28. Juli 2000 durch die Landesstraße 807 erschlossen gewesen, so dass ihrem Grundstück durch die Anlegung der neuen Straße kein Erschließungsvorteil vermittelt werde. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, führt zu keiner anderen Beurteilung.