Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag.
Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. XXX (XXX) in Leonberg-Warmbronn. Das Grundstück ist über eine private Zufahrt mit dem B-weg verbunden, die über das den Klägern sowie dem Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. XXX gemeinsam gehörende Grundstück Flst.Nr XXX verläuft.
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