VG Stuttgart - Urteil vom 24.01.2008
2 K 3260/07
Normen:
BauGB § 128 Abs. 1 Nr. 2 ;

Erschließungsbeitrag: Entwässerungseinrichtung; Mulden-Rigolen-Anlage; Gemeinschaftseinrichtung; Straßenentwässerungsanteil

VG Stuttgart, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen 2 K 3260/07

DRsp Nr. 2008/13336

Erschließungsbeitrag: Entwässerungseinrichtung; Mulden-Rigolen-Anlage; Gemeinschaftseinrichtung; Straßenentwässerungsanteil

»Den in § 128 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB genannten Einrichtungen für die Entwässerung einer Straße fällt die Aufgabe zu, die Straße frei von Überflutungen und damit befahrbar und begehbar zu halten. Zu diesen Einrichtungen sind deshalb nicht nur die der Ableitung des im Bereich der Straße anfallenden Oberflächenwassers gehörenden Anlagen zu zählen sondern auch Anlagen, mit denen verhindert werden soll, dass von angrenzenden, höher gelegenen Flächen weitere Wassermengen auf die Straße gelangen (hier Mulden-Rigolen-System, das außerdem Oberflächenwasser der Straße auch Oberflächenwasser einer angrenzenden Waldfläche aufnimmt).«

Normenkette:

BauGB § 128 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag.

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. XXX (XXX) in Leonberg-Warmbronn. Das Grundstück ist über eine private Zufahrt mit dem B-weg verbunden, die über das den Klägern sowie dem Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. XXX gemeinsam gehörende Grundstück Flst.Nr XXX verläuft.