VGH Hessen - Beschluss vom 31.01.2006
5 TG 940/05
Normen:
AO § 169 Abs. 2 Satz 1 ; BauGB § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; HessKAG § 1 Abs. 2 ; HessKAG § 4 Abs. 1 Nr. 4b ;
Fundstellen:
DÖV 2006, 615
Vorinstanzen:
VG Frankfurt - 12 G 708/02(V) - 09.03.2005,

Erschließungsbeitrag: Abrechnung der Straßenentwässerung bei Erschließungsbeiträgen - Beitragsentstehung, Endgültige Herstellung von Erschließungsanlagen, Erschließungsbeitrag, Festsetzungsfrist, Straßenentwässerung

VGH Hessen, Beschluss vom 31.01.2006 - Aktenzeichen 5 TG 940/05

DRsp Nr. 2008/6759

Erschließungsbeitrag: Abrechnung der Straßenentwässerung bei Erschließungsbeiträgen - Beitragsentstehung, Endgültige Herstellung von Erschließungsanlagen, Erschließungsbeitrag, Festsetzungsfrist, Straßenentwässerung

»Will die Gemeinde den Erschließungsbeitrag in der Weise erheben, dass als "Straßenentwässerung" ein für mehrere Straßen eingerichtetes "Entwässerungssystem" über eine entsprechend rechnerische Teilhabe der einzelnen Straßen an den Kosten abgerechnet wird, so bedarf es einer "Entwässerungssystementscheidung", die rechtzeitig, d.h. vor der Entstehung des Beitragsanspruchs kraft Gesetzes in der dem Regelfall der Abrechnung der Entwässerungseinrichtung der einzelnen Straße entsprechenden Höhe, getroffen werden muss (wie Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage 2004, § 13 Rn. 69).«

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 Satz 1 ; BauGB § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; HessKAG § 1 Abs. 2 ; HessKAG § 4 Abs. 1 Nr. 4b ;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Die in den §§ 147, 146 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genannten Fristen für Einlegung und Begründung der Beschwerde sind gewahrt. Auch dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist genügt.