VG Karlsruhe - Urteil vom 23.03.2021
12 K 670/20
Normen:
KAG § 20 Abs. 2; KAG § 26; KAG § 33 S. 1 Nr. 1 und 2; KAG § 49 Abs. 1 S. 2; BauGB § 133 Abs. 2 S. 1; BauGB § 133 Abs. 3 S. 1 und 5;

Erschließungsbeitrag; Ablösevereinbarung; Ablösebetrag; Ablösebestimmung; mutmaßlicher Erschließungsaufwand; Schätzungsbefugnis; Schätzungsspielraum; Sachgerechte Schätzungsgrundlage; Kostenvoranschlag; Kostenpuffer; Kostenreserve; Angemessenheit

VG Karlsruhe, Urteil vom 23.03.2021 - Aktenzeichen 12 K 670/20

DRsp Nr. 2021/6738

Erschließungsbeitrag; Ablösevereinbarung; Ablösebetrag; Ablösebestimmung; mutmaßlicher Erschließungsaufwand; Schätzungsbefugnis; Schätzungsspielraum; Sachgerechte Schätzungsgrundlage; Kostenvoranschlag; Kostenpuffer; Kostenreserve; Angemessenheit

1. In Anlehnung an die Maßgaben zur Berechnung von Vorausleistungen nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB steht der Gemeinde auch im Rahmen der Berechnung des Ablösebetrags nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB eine Schätzungsbefugnis hinsichtlich der Ermittlung des mutmaßlichen beitragsfähigen Erschließungsaufwandes zu, was notwendigerweise mit einem gewissen Spielraum sowie einer das Ergebnis der Schätzung betreffenden Toleranz verbunden ist. 2. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit dieser Kostenschätzung ist nicht eine "centgenaue" Deckungsgleichheit mit dem erst nach Abschluss der Bauarbeiten und Eingang der letzten Unternehmerrechnung feststellbaren Erschließungsaufwand, sondern eine gewissenhafte Kostenschätzung unter Anwendung einer sachgerechten Schätzungsgrundlage.

Der Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts xxx vom 7. Januar 2020 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

KAG § 20 Abs. 2; KAG § 26; KAG § 33 S. 1 Nr. 1 und 2; KAG § 49 Abs. 1 S. 2; BauGB § 133 Abs. 2 S. 1; BauGB § Abs. S. 1 und 5;