VG Stuttgart - Urteil vom 19.06.2015
2 K 1880/12
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BauGB § 129 Abs. 1 S. 1; KAG BW § 33 S. 2;

Erschließungsbeitrag - Beurteilungsspielraum; Einheitssatz; Erforderlichkeit; Erschließungsanlage; Fiktive Abrechnung; Stützmauer; Vorausleistungsbescheid

VG Stuttgart, Urteil vom 19.06.2015 - Aktenzeichen 2 K 1880/12

DRsp Nr. 2015/13816

Erschließungsbeitrag - Beurteilungsspielraum; Einheitssatz; Erforderlichkeit; Erschließungsanlage; Fiktive Abrechnung; Stützmauer; Vorausleistungsbescheid

Zur Umlagefähigkeit von Kosten für eine fiktive Erschließungsanlage, hier: Stützmauer

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BauGB § 129 Abs. 1 S. 1; KAG BW § 33 S. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Erschließungsbeitrags-Vorauszahlungsbescheids, soweit darin Kosten für eine Stützmauer umgelegt werden.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks H.-straße 45 in S. Das Grundstück liegt nordwestlich der H.-straße. Das Gelände der näheren Umgebung ist hügelig und fällt von Südosten nach Nordwesten hin ab. Die Gebäude H.-straße 43 - 49 A liegen jeweils mehrere Meter unterhalb der H.-straße.

Die H.-straße liegt im Geltungsbereich des 1967 in Kraft getretenen Bebauungsplans "B. H.-straße". Dieser weist auf den Grundstücken H.-straße 47 - 49 entlang der südlichen Grundstücksgrenze eine Stützmauer aus, auf den Grundstücken H.-straße 25 - 45 eine Böschung.