Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Erschließungsbeitrags-Vorauszahlungsbescheids, soweit darin Kosten für eine Stützmauer umgelegt werden.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks H.-straße 45 in S. Das Grundstück liegt nordwestlich der H.-straße. Das Gelände der näheren Umgebung ist hügelig und fällt von Südosten nach Nordwesten hin ab. Die Gebäude H.-straße 43 - 49 A liegen jeweils mehrere Meter unterhalb der H.-straße.
Die H.-straße liegt im Geltungsbereich des 1967 in Kraft getretenen Bebauungsplans "B. H.-straße". Dieser weist auf den Grundstücken H.-straße 47 - 49 entlang der südlichen Grundstücksgrenze eine Stützmauer aus, auf den Grundstücken H.-straße 25 - 45 eine Böschung.
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