VGH Hessen - Urteil vom 01.03.2006
5 UE 3392/04
Normen:
BauGB § 131 Abs. 1 ; BauGB § 133 Abs. 1 ; EBS der Stadt Rotenburg/Fulda;
Fundstellen:
DÖV 2006, 926
ZMR 2006, 569
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 19.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 E 1099/04

Erschließungsbeitrag - Alleineigentum, Anliegergrundstück, Eigentümeridentität, Erschließungsbeitrag, Erschlossen, Hinterliegergrundstück, Miteigentum

VGH Hessen, Urteil vom 01.03.2006 - Aktenzeichen 5 UE 3392/04

DRsp Nr. 2008/2485

Erschließungsbeitrag - Alleineigentum, Anliegergrundstück, Eigentümeridentität, Erschließungsbeitrag, Erschlossen, Hinterliegergrundstück, Miteigentum

»Auf die Möglichkeit der Anlegung einer Zuwegunng über das an die Anbaustraße unmittelbar angrenzende vordere Grundstück kann für das Erschlossensein auch des hinteren Grundstücks nur dann verwiesen werden, wenn vorderes und hinteres Grundstück im Eigentum jeweils derselben Person oder Personenmehrheit stehen.«

Normenkette:

BauGB § 131 Abs. 1 ; BauGB § 133 Abs. 1 ; EBS der Stadt Rotenburg/Fulda;

Tatbestand:

Die beklagte Stadt wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Aufhebung ihres Erschließungsbeitragsbescheides gegenüber den Klägern für deren Grundstück Flur ..., Flurstück .../27 durch das Urteil erster Instanz.

Die Beklagte erhebt im Wege der Kostenspaltung für die Teileinrichtungen Fahrbahn und Beleuchtung der Erschließungsanlage "Zum Teufelsberg" Erschließungsbeiträge von den Anliegern.