A.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Architektenhonorar.
Die Parteien vereinbarten mit Vertrag vom 17.12.1997/12.02.1998 Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 5 nach § 15 HOAI für das Vorhaben "Neubau Quartierbebauung B-Plan Gebiet Nr. 04 in M... ohne Rathausplatzbereich" auf den Flurstücken Nr. 123 bis 136 (Südquartier) und Nr. 66 bis 80 (Nordquartier). Dem vorformulierten und von der Klägerin verwendeten Vertragstext waren die Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag (AVA) beigefügt.
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