OLG Rostock - Urteil vom 02.05.2007
2 U 54/03
Normen:
HOAI § 8 Abs. 1 ; BGB § 133 ; BGB § 649 Satz 1 ; BGB § 649 Satz 2 ; AGBG § 9 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2008, 532
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 03.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 82/03

Ersatzanspruch des Architekten bei vorzeitiger Vertragskündigung durch den Auftraggeber - Konkludente Vertragskündigung

OLG Rostock, Urteil vom 02.05.2007 - Aktenzeichen 2 U 54/03

DRsp Nr. 2008/12712

Ersatzanspruch des Architekten bei vorzeitiger Vertragskündigung durch den Auftraggeber - Konkludente Vertragskündigung

»1. In der Äußerung des Auftraggebers, vom geplanten Bauprojekt Abstand zu nehmen und dieses nicht mehr durchführen zu wollen, kann eine konkludente Kündigung des bereits abgeschlossenen Architektenvertrages gesehen werden. 2. Der Verwender selber kann sich auf die Unwirksamkeit einer gegen § 9 AGB verstoßenden Klausel, die im Kündigungsfall des Architektenvertrages den vollen Honoraranspruch abzüglich ersparter Aufwendungen von pauschal 40 % vorsieht, nicht berufen, so dass seinem Ersatzanspruch aus § 649 Satz 2 BGB insoweit eine Obergrenze gesetzt ist.«

Normenkette:

HOAI § 8 Abs. 1 ; BGB § 133 ; BGB § 649 Satz 1 ; BGB § 649 Satz 2 ; AGBG § 9 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Architektenhonorar.

Die Parteien vereinbarten mit Vertrag vom 17.12.1997/12.02.1998 Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 5 nach § 15 HOAI für das Vorhaben "Neubau Quartierbebauung B-Plan Gebiet Nr. 04 in M... ohne Rathausplatzbereich" auf den Flurstücken Nr. 123 bis 136 (Südquartier) und Nr. 66 bis 80 (Nordquartier). Dem vorformulierten und von der Klägerin verwendeten Vertragstext waren die Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag (AVA) beigefügt.