OLG Köln - Urteil vom 03.02.2021
11 U 136/18
Normen:
BGB § 631; VOB/B § 2 Abs. 5; VOB/B § 2 Abs. 6;
Fundstellen:
BauR 2021, 973
ZfBR 2021, 415
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 456/17

Ersatz von Vorhaltekosten wegen eines BaustillstandsZeitlicher Mehraufwand durch eine rechtmäßige Änderungsanordnung des AuftraggebersGerätestillstandskosten als Teil eines Mehrvergütungsanspruchs

OLG Köln, Urteil vom 03.02.2021 - Aktenzeichen 11 U 136/18

DRsp Nr. 2021/6361

Ersatz von Vorhaltekosten wegen eines Baustillstands Zeitlicher Mehraufwand durch eine rechtmäßige Änderungsanordnung des Auftraggebers Gerätestillstandskosten als Teil eines Mehrvergütungsanspruchs

Der Anspruch aus § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B bezieht sich auch auf die Mehrkosten, die sich aus den Auswirkungen einer geänderten oder zusätzlichen Leistung auf die Bauzeit ergeben.

Tenor

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631; VOB/B § 2 Abs. 5; VOB/B § 2 Abs. 6;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf den Ersatz von Vorhaltekosten wegen eines eingetretenen Baustillstands in Anspruch.

Der Beklagte beauftragte - nachdem der dahingehende Vertrag mit einem anderen Unternehmen zuvor gekündigt worden war - die Klägerin am 11.04.2016 unter Einbeziehung der VOB/B (2012) mit dem Gewerk Schadstoffsanierung und Abbrucharbeiten beim Teilrückbau der JVA A Flügel C. Dieser Bauteil bestand aus zwei Gebäudeteilen, dem Wirtschaftsgebäude (Bauabschnitt 1) und dem Zellentrakt (Bauabschnitt 2). Dem Vertrag lag im Übrigen ein bauseits erstelltes Schadstoffgutachten zugrunde. Die Bauleitung wurde auf der Seite des Beklagten durch die "B und Partner GmbH" (im Weiteren: Fa. B) durchgeführt.