Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.
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Die Kläger begehren die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz von Aufwendungen für Maßnahmen des passiven Schallschutzes.
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