BGH - Urteil vom 28.06.2022
KZR 46/20
Normen:
GWB (2005) § 33 Abs. 3; GWB (2005) § 33 Abs. 4; GWB § 33b; ZPO § 287;
Fundstellen:
BB 2022, 2497
DZWIR 2022, 654
NJW-RR 2023, 117
WM 2023, 983
WRP 2022, 1526
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 31/18
OLG Düsseldorf, vom 03.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen VI-U (Kart) 16/19

Ersatz kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb von Stahl-Strahlmitteln; Erwerb der Ware von der zur selben wirtschaftlichen Einheit gehörenden Tochtergesellschaft

BGH, Urteil vom 28.06.2022 - Aktenzeichen KZR 46/20

DRsp Nr. 2022/15110

Ersatz kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb von Stahl-Strahlmitteln; Erwerb der Ware von der zur selben wirtschaftlichen Einheit gehörenden Tochtergesellschaft

Der zugunsten von Abnehmern eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens streitende Erfahrungssatz, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, gilt auch dann, wenn die Ware nicht von der am Kartell beteiligten Muttergesellschaft, sondern von der zur selben wirtschaftlichen Einheit gehörenden Tochtergesellschaft erworben wird.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Juni 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GWB (2005) § 33 Abs. 3; GWB (2005) § 33 Abs. 4; GWB § 33b; ZPO § 287;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb von Stahl-Strahlmitteln in Anspruch.