BGH - Urteil vom 13.04.2021
KZR 19/20
Normen:
AEUV Art. 101;
Fundstellen:
BB 2021, 2177
DZWIR 2021, 697
EuZW 2021, 988
MDR 2021, 1407
WM 2022, 1696
WRP 2021, 1588
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 18.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 108/18
SchlHOLG, vom 17.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 43/19

Ersatz kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb mehrerer LKW

BGH, Urteil vom 13.04.2021 - Aktenzeichen KZR 19/20

DRsp Nr. 2021/14040

Ersatz kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb mehrerer LKW

a) Der Erfahrungssatz, dass im Rahmen eines Kartells erzielte Marktpreise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, ist auch bei der Abstimmung von Listenpreisen eines Produkts durch Hersteller zu beachten, wenn die Listenpreise die Grundlage der Preisgestaltung auf der Herstellerebene bilden und Listenpreiserhöhungen für die nicht am Kartell beteiligten Vertriebsunternehmen der Hersteller oder deren Produkte vertreibende selbständige Händler, die die Transaktionspreise mit den Abnehmern vereinbaren, Kostensteigerungen bei der Produktion indizieren.b) Die Sechsmonatsfrist des § 204 Abs. 2 BGB beginnt bei Kartellschadensersatzansprüchen, deren Verjährung wegen der Einleitung eines Verfahrens durch die Europäische Kommission wegen eines Kartellverstoßes gemäß § 33 Abs. 5 GWB 2005 gehemmt wird, nicht mit der Bekanntgabe des Bußgeldbescheids, sondern mit dem Ablauf der Frist für die Erhebung der Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV .

Tenor

Auf die Revision wird das Urteil des Kartellsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 17. Februar 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

AEUV Art. 101;