Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kammergerichts - 5. Zivilsenat - vom 22. Dezember 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Feststellungsantrags (Antrag zu 2) zum Nachteil der Klägerin entschieden hat.
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