VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.01.2019
8 S 2441/18
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 246 Abs. 12;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 18.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4174/18

Errichtung von zwei Neubauten in Modulbauweise zur Anschlussunterbringung für Flüchtlinge und Asylbegehrende; Vermittlung von Nachbarschutz bei der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf; Begründung eines nachbarlichen Abwehranspruchs nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2019 - Aktenzeichen 8 S 2441/18

DRsp Nr. 2019/2378

Errichtung von zwei Neubauten in Modulbauweise zur Anschlussunterbringung für Flüchtlinge und Asylbegehrende; Vermittlung von Nachbarschutz bei der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf; Begründung eines nachbarlichen Abwehranspruchs nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots

Die Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf (hier: mit der Zweckbestimmung "Schule, Kindergarten") vermag den Grundeigentümern benachbarter Wohngebiete desselben Bebauungsplangebiets kraft Bundesrechts - auch unter dem Gesichtspunkt des sog. Gebietserhaltungsanspruchs - keinen Nachbarschutz zu vermitteln. Eine fehlerhafte Befreiung von einer solchen Festsetzung kann daher, wenn der Plangeber nicht selbst Drittschutz vorsieht, einen nachbarlichen Abwehranspruch nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots begründen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. September 2018 - 7 K 4174/18 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 10.000,-- festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 246 Abs. 12;

Gründe