BGH - Beschluss vom 02.08.2022
VIII ZR 314/20
Normen:
ZPO § 91a; ZPO § 398 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 22.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 332/18
LG Berlin, vom 06.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 235/19

Erneute Vernehmung eines in erster Instanz vernommenen Zeugen; Kostenentscheid nach billigem Ermessen; Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung auf Grundlage eines befristeten und verlängerten Mietvertrags

BGH, Beschluss vom 02.08.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 314/20

DRsp Nr. 2022/12212

Erneute Vernehmung eines in erster Instanz vernommenen Zeugen; Kostenentscheid nach billigem Ermessen; Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung auf Grundlage eines befristeten und verlängerten Mietvertrags

Hat der Erstrichter von einer Würdigung der Aussage und einer Erörterung der Glaubwürdigkeit des vernommenen Zeugen abgesehen, ist die erneute Vernehmung dieses Zeugen geboten, wenn es vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts betrachtet entscheidungserheblich auf die Verlässlichkeit des Inhalts der Aussage und damit auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen ankommt, die regelmäßig nur durch einen persönlichen Eindruck vermittelt werden kann.

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 13.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91a; ZPO § 398 Abs. 1;

Gründe

I.