BGH - Beschluss vom 20.04.2022
I ZB 61/21
Normen:
GKG § 66 Abs. 3; GKG § 68 Abs. 1; ZPO § 321a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 26.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 416 HKO 69/11
OLG Hamburg, vom 12.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 W 47/21

Erneute Streitwertfestsetzung; Unstatthafte Beschwerde der Klägerin und der Drittwiderbeklagten gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts

BGH, Beschluss vom 20.04.2022 - Aktenzeichen I ZB 61/21

DRsp Nr. 2022/8763

Erneute Streitwertfestsetzung; Unstatthafte Beschwerde der Klägerin und der Drittwiderbeklagten gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten vom 6. April 2022 gegen den Senatsbeschluss vom 9. März 2022 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3; GKG § 68 Abs. 1; ZPO § 321a Abs. 1;

Gründe

I. Mit Beschluss vom 9. März 2022 hat der Senat die unstatthafte Beschwerde der Klägerin und der Drittwiderbeklagten gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit dem dieses eine erneute Streitwertfestsetzung abgelehnt und zur Höhe des Streitwerts auf seinen in dieser Angelegenheit bereits ergangenen Streitwertbeschluss vom 13. November 2020 Bezug genommen hat, entsprechend § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG als unzulässig verworfen.

II. Die mit Schriftsatz der Klägerin und der Drittwiderbeklagten vom 6. April 2022 gegen diesen Senatsbeschluss eingelegte Gegenvorstellung ist - auch soweit sie als Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO auszulegen wäre - jedenfalls unbegründet. Der Vortrag der Klägerin und der Drittwiderbeklagten ändert nichts daran, dass es an der Statthaftigkeit der Beschwerde zum Bundesgerichtshof mangelt. Es gibt deshalb keine Veranlassung zur Änderung des Senatsbeschlusses vom 9. März 2022.