BVerwG - Beschluss vom 23.08.2022
4 BN 17.22
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; BImSchG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 27.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 11300/20

Ermittlung von Lärmvorbelastungen durch weiter entfernt liegende Windenergieanlagen; Einhaltung der nach Raumordnungsrecht vorgegebenen Mindestabstände bei der Ausweisung eines Wohngebiets hinsichtlich Überschreitung der nach der TA Lärm einschlägigen Immissionsrichtwerte

BVerwG, Beschluss vom 23.08.2022 - Aktenzeichen 4 BN 17.22

DRsp Nr. 2022/15211

Ermittlung von Lärmvorbelastungen durch weiter entfernt liegende Windenergieanlagen; Einhaltung der nach Raumordnungsrecht vorgegebenen Mindestabstände bei der Ausweisung eines Wohngebiets hinsichtlich Überschreitung der nach der TA Lärm einschlägigen Immissionsrichtwerte

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2022 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; BImSchG § 3 Abs. 1;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Beschwerde beimisst.