FG Düsseldorf - Beschluss vom 27.07.2021
7 K 1179/20 Kg
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3 S. 1-3;

Ermittlung und Festsetzung des Streitwerts in Kindergeldfällen

FG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2021 - Aktenzeichen 7 K 1179/20 Kg

DRsp Nr. 2021/12543

Ermittlung und Festsetzung des Streitwerts in Kindergeldfällen

Tenor

Der Streitwert wird auf 3.060,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3 S. 1-3;

Gründe

Der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit wird gemäß § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache bestimmt. Nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ist bei Klagebegehren, die sich auf eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt beziehen, deren Höhe maßgeblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof -BFH- umfasst der Aufhebungsbescheid einer Kindergeldfestsetzung nur eine Regelung des Kindergeldanspruchs vom Monat der Aufhebung bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (vgl. etwa BFH, Urteil vom 22.12.2011 III R 41/07, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2012, 681; vom 05.07.2012 V R 58/10, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2012, 1953; vom 24.07.2013 XI R 24/12, BFH/NV 2013, 1920; Beschluss vom 12.11.2013 VI B 94/13, BFH/NV 2014, 176).