OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.02.2016
7 D 83/14.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 3 Abs. 2 S. 1-2; BauGB § 4a Abs. 3 S. 4; BauGB § 12 Abs. 1 S. 1; BauGB § 12 Abs. 3; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BekanntmVO NRW § 4 Abs. 1;

Ermittlung der abwägungsrechtlichen Belange bzgl. Errichtung eines Wohnquatiers; Feststellung der Wirksamkeit eines Bebauungsplans hinsichtlich Drittschutzes

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016 - Aktenzeichen 7 D 83/14.NE

DRsp Nr. 2016/5089

Ermittlung der abwägungsrechtlichen Belange bzgl. Errichtung eines Wohnquatiers; Feststellung der Wirksamkeit eines Bebauungsplans hinsichtlich Drittschutzes

1. Macht ein Antragsteller mit dem Normenkontrollantrag eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen eigenen Belang als verletzt benennen, und zwar einen solchen, der für die Abwägung beachtlich ist. Nicht jeder private Belang ist zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren. Auch Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets können im Einzelfall Belange anführen, die als Teil des Abwägungsmaterials zu berücksichtigen sind. Der Nachweis bloßer Abwägungsrelevanz kann genügen, um im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO eine Rechtsverletzung geltend zu machen, die eine Antragsbefugnis begründet.