OVG Saarland - Urteil vom 12.05.2016
2 A 202/15
Normen:
LBO 2004/2015 § 4 S. 2; LBO 2004/2015 § 12 Abs. 2 S. 2; LBO 2004/2015 § 57 Abs. 1; LBO § 58 Abs. 2; LBO 2015 § 85 Abs. 1 Nr. 1-2; VwGO § 68; AGVwGO § 8; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; BauGB § 34;
Fundstellen:
BauR 2016, 1525
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 744/14

Ermessen der Unteren Bauaufsichtsbehörde beim Erlass einer Beseitigungsanordnung; Gestaltung von baulichen Anlagen oder Werbeanlagen hinsichtlich Einfügens in der Umgebung; Anordnung der Beseitigung einer LED-Wechselwerbeanlage an einem Gebäude (hier: Videowall)

OVG Saarland, Urteil vom 12.05.2016 - Aktenzeichen 2 A 202/15

DRsp Nr. 2016/9637

Ermessen der Unteren Bauaufsichtsbehörde beim Erlass einer Beseitigungsanordnung; Gestaltung von baulichen Anlagen oder Werbeanlagen hinsichtlich Einfügens in der Umgebung; Anordnung der Beseitigung einer LED-Wechselwerbeanlage an einem Gebäude (hier: "Videowall")

Da der § 82 Abs. 1 LBO 2004/2015 der Unteren Bauaufsichtsbehörde beim Erlass einer Beseitigungsanordnung Ermessen einräumt, ist für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung maßgeblich darauf abzustellen, ob die von der Behörde konkret als Grundlage der Entscheidung angeführten Rechtsverstöße vorliegen. Weil die Widerspruchsbehörde in diesen Fällen im Rechtsbehelfsverfahren in vollem Umfang in die Entscheidungskompetenz der Ausgangsbehörde eintritt und auch eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat (§§ 68 VwGO, 8 AGVwGO, 57 Abs. 1 LBO), ist dabei entscheidend auf die im Widerspruchsbescheid als Grund für das Einschreiten herausgestellten Rechtsverstöße abzustellen.