BGH - Beschluss vom 14.02.2023
KVZ 38/20
Normen:
GWB § 19 Abs. 2 Nr. 2; GWB § 32 Abs. 2a; GWB § 34 Abs. 1; GWB § 56 Abs. 8; GWB § 75 Abs. 1;
Fundstellen:
WM 2023, 1885
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 17.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 5/16

Ermessen der Kartellbehörde hinsichtlich der Abschöpfung des durch einen Kartellverstoß erwirtschafteten Vorteils; Gewährleistung eines wirksamen Rechtsgüterschutzes für die Geschädigten; Befugnis der Kartellbehörden zum Erlass einer Rückerstattungsanordnung nach § 32 Abs. 2a GWB; Bestimmung des Abschöpfungszeitraums unter Berücksichtigung der Zwecke der Vorteilsabschöpfung und der Art sowie des Umfangs der Vorteile

BGH, Beschluss vom 14.02.2023 - Aktenzeichen KVZ 38/20

DRsp Nr. 2023/8213

Ermessen der Kartellbehörde hinsichtlich der Abschöpfung des durch einen Kartellverstoß erwirtschafteten Vorteils; Gewährleistung eines wirksamen Rechtsgüterschutzes für die Geschädigten; Befugnis der Kartellbehörden zum Erlass einer Rückerstattungsanordnung nach § 32 Abs. 2a GWB; Bestimmung des Abschöpfungszeitraums unter Berücksichtigung der Zwecke der Vorteilsabschöpfung und der Art sowie des Umfangs der Vorteile

a) Ob die Kartellbehörde den durch einen Kartellverstoß erwirtschafteten Vorteil überhaupt und, wenn ja, nach § 34 Abs. 1 GWB abschöpft oder aber im Wege der Rückerstattungsanordnung nach § 32 Abs. 2a GWB vorgeht, steht grundsätzlich in ihrem pflichtgemäßen Aufgreif- und Verfolgungsermessen, wobei sie allerdings dem der Rückerstattung zugrundeliegenden Gesetzeszweck, einen wirksamen Rechtsgüterschutz für die Geschädigten zu gewährleisten, hinreichend Rechnung zu tragen hat.b) Die Befugnis der Kartellbehörden zum Erlass einer Rückerstattungsanordnung nach § 32 Abs. 2a GWB besteht unabhängig davon, ob gleichzeitig auch eine Untersagungsverfügung erlassen wird oder erlassen werden könnte.