VGH Bayern - Beschluss vom 19.01.2021
9 ZB 18.541
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 01.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 K 16.1528

Erlass einer Veränderungssperre zum Einzelhandelsausschuss i.R.e. Anspruchs auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Einzelhandelsmarktes

VGH Bayern, Beschluss vom 19.01.2021 - Aktenzeichen 9 ZB 18.541

DRsp Nr. 2021/3825

Erlass einer Veränderungssperre zum Einzelhandelsausschuss i.R.e. Anspruchs auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Einzelhandelsmarktes

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 120.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-2;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Einzelhandelsmarktes mit Stellplätzen auf den Grundstücken FlNr. ... und ... Gemarkung H* ..., die er mit Unterlagen vom 26. Oktober 2015 beantragte. Die Grundstücke des Klägers liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6 "Gewerbegebiet H* ..." der Beigeladenen, der für das Baugrundstück ein Gewerbegebiet festsetzt.

Am 19. November 2015 fasste der Gemeinderat der Beigeladenen den Beschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 hinsichtlich eines Einzelhandelsausschlusses in einem Teil des Geltungsbereichs und zum Erlass einer Veränderungssperre. Die Veränderungssperre wurde am 20. November 2015 von der Beigeladenen als Satzung erlassen und die Beigeladene versagte mit Schriftsatz vom 25. November 2015 das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben des Klägers.