OVG Saarland - Beschluss vom 23.10.2019
2 D 254/19
Normen:
BauGB § 177 Abs. 2; BauGB § 177 Abs. 3 S. 1; BauGB § 179 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; LBO § 82 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2020, 623
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1984/18

Erlass einer gemeindlichen Duldungsanordnung für den Abriss eines Gebäudes; Vorliegen städtebaulicher Missstände bei einem Gebäude; Unbeachtlichkeit des Erreichens eines gefahrträchtigen Zustands; Tätigwerden der Unteren Bauaufsichtsbehörde wegen unzureichender Standsicherheit

OVG Saarland, Beschluss vom 23.10.2019 - Aktenzeichen 2 D 254/19

DRsp Nr. 2019/16017

Erlass einer gemeindlichen Duldungsanordnung für den Abriss eines Gebäudes; Vorliegen städtebaulicher Missstände bei einem Gebäude; Unbeachtlichkeit des Erreichens eines gefahrträchtigen Zustands; Tätigwerden der Unteren Bauaufsichtsbehörde wegen unzureichender Standsicherheit

Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer gemeindlichen Duldungsanordnung für den Abriss eines Gebäudes nach dem § 179 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB wegen städtebaulicher Missstände im Verständnis von § 177 Abs. 2, 3 Satz 1 BauGB vor, so kommt es nicht darauf an, was den konkreten Zustand des Gebäudes verursacht hat und wer - hier nach den Behauptungen des Eigentümers die Gemeinde im Rahmen einer "Feuerwehrübung" - dafür die Verantwortung trägt. Im Fall des Einschreitens der Gemeinde auf dieser Grundlage kann dahinstehen, ob das Gebäude bereits einen gefahrträchtigen Zustand erreicht hat, der wegen unzureichender Standsicherheit ein Tätigwerden der Unteren Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage des §§ 82 Abs. 1 LBO gebietet. Aus Sicht der betroffenen Eigentümer zu vermeiden ist insoweit unter rechtsstaatlichen Aspekten allerdings eine doppelte oder gleichzeitige Inanspruchnahme durch beide Behörden.

Tenor