BVerwG - Beschluss vom 08.01.2020
3 KSt 3.19 (3 B 16.19)
Normen:
GKG § 66;

Erinnerung gegen einen Kostenansatz

BVerwG, Beschluss vom 08.01.2020 - Aktenzeichen 3 KSt 3.19 (3 B 16.19)

DRsp Nr. 2020/2453

Erinnerung gegen einen Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz vom 22. März 2019 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66;

Gründe

Der Beschwerdeführer des Verfahrens BVerwG 3 B 16.19 hat sich mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 an das Bundesamt für Justiz (Justizbeitreibungsstelle) gewandt und mit Blick auf die Kostenrechnung der Urkundsbeamtin des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2019 (Kassenzeichen 1180 0417 5026) gebeten, "den Zwangsmaßnahmen abzuhelfen und für eine sachgerechte Aufklärung zu sorgen"; er habe das Bundesverwaltungsgericht nicht angerufen. Dieses vom Bundesamt an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Schreiben ist der Sache nach eine Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG), die von der Partei ohne Vertretung durch einen Bevollmächtigten geführt werden kann (§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG).