FG Münster - Beschluss vom 29.01.2021
9 Ko 3642/20 GK
Normen:
GKG § 1 Abs. 2 Nr. 2; GKG § 21 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 1;

Erinnerung gegen die Kostenrechnung; Vorliegen eines Falles der unrichtigen Sachbehandlung

FG Münster, Beschluss vom 29.01.2021 - Aktenzeichen 9 Ko 3642/20 GK

DRsp Nr. 2021/3362

Erinnerung gegen die Kostenrechnung; Vorliegen eines Falles der unrichtigen Sachbehandlung

Tenor

Auf die Erinnerung werden in dem Verfahren 9 K 1137/20 E, U gegenüber der Erinnerungsführerin keine Kosten erhoben.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Aufwendungen werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 1 Abs. 2 Nr. 2; GKG § 21 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 1;

Gründe

I.

Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen die Kostenrechnung in dem Verfahren 9 K 1137/20 E, U.

In dem Verfahren 9 K 1137/20 E, U hatte die ... kanzlei A im Namen der Erinnerungsführerin und des Herrn B Klage wegen Einkommensteuer 2016 bis 2018 und Umsatzsteuer 2018 gegen das Finanzamt C erhoben. Als gemeinsame Adresse der Eheleute hatten die Prozessbevollmächtigten die Anschrift "xxx" angegeben. Eine Prozessvollmacht hatte die Kanzlei in dem Verfahren nicht vorgelegt. Die Kostenrechnungen konnten den Klägern unter den angegebenen Adressen nicht bekanntgegeben werden, der Kostenbeamte des Finanzgerichts stellte daraufhin am 20.07.2020 eine EMA-Anfrage. Die Anfrage ergab, dass die Klägerin unter der Adresse "yyy" und der Kläger unter der Adresse "zzz" gemeldet war.