BVerwG - Beschluss vom 27.04.2016
5 KSt 1.16 (5 B 59.15)
Normen:
VwGO § 154 Abs. 2; GKG Anlage 1 § 3 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1; VwVfG § 37 Abs. 3 S. 2; VwVfG § 37 Abs. 5;

Erinnerung gegen den Kostenansatz auf Grundlage der Verwerfung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs; Gebührenpflichtigkeit von Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden

BVerwG, Beschluss vom 27.04.2016 - Aktenzeichen 5 KSt 1.16 (5 B 59.15)

DRsp Nr. 2016/9961

Erinnerung gegen den Kostenansatz auf Grundlage der Verwerfung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs; Gebührenpflichtigkeit von Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden

1. Ist gemäß Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr zu erheben, ist eine vorläufige Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 GKG durch das Gericht schon deshalb nicht geboten. 2. § 12 GKG ist in einem auf verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten bezogenen Kostenverfahren nicht anwendbar. 3. Eine Kostenrechnung der Geschäftsstelle verstößt nicht deshalb gegen gesetzliche Formvorschriften, weil sie mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt und daher nicht unterzeichnet wurde.

Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenrechnung vom 1. Februar 2016 (Kassenzeichen: 1180 0344 6909) wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 154 Abs. 2; GKG Anlage 1 § 3 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1; VwVfG § 37 Abs. 3 S. 2; VwVfG § 37 Abs. 5;

Gründe

1. Der mit Schriftsatz vom 2. Februar 2016 und 10. März 2015 beantragte "Erlass der geforderten Kosten" ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) in der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Senats vom 1. Februar 2016 (Kassenzeichen: 1180 0344 6909) zu werten.