Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 3. November 2017 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Die statthafte und zulässige Beschwerde (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG) ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass die Vergütung für das Verfahren S
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann von einem Verlust des Erinnerungsrechts der Staatskasse nach den Grundsätzen der Verwirkung nicht ausgegangen werden.
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