OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.09.2014
14 A 1689/12
Normen:
ÖbVermIng BO NRW § 1 Abs. 1; ÖbVermIngKO NRW § 1; BauGB § 35; BauGB § 196 Abs. 1 S. 1; ImmoWertV § 6 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 749/11

Erhebung von Kosten für die Vermessung eines Grundstücks durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.09.2014 - Aktenzeichen 14 A 1689/12

DRsp Nr. 2014/15535

Erhebung von Kosten für die Vermessung eines Grundstücks durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur

Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ÖbVermIng BO NRW § 1 Abs. 1; ÖbVermIngKO NRW § 1; BauGB § 35; BauGB § 196 Abs. 1 S. 1; ImmoWertV § 6 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand