OVG Sachsen - Beschluss vom 30.05.2016
5 A 93/13
Normen:
KAG § 19 Abs. 1; BauGB § 34; BauGB § 35; BO § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2016, 829
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 28.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 48/10

Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags für ein Grundstück mit einer im Außenbereich liegenden Teilfläche

OVG Sachsen, Beschluss vom 30.05.2016 - Aktenzeichen 5 A 93/13

DRsp Nr. 2016/11612

Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags für ein Grundstück mit einer im Außenbereich liegenden Teilfläche

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht zu bewilligen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 28. August 2012 - 6 K 48/10 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 319,20 € festgesetzt.

Normenkette:

KAG § 19 Abs. 1; BauGB § 34; BauGB § 35; BO § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung - wie nachstehend ausgeführt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).