Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht zu bewilligen, wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 28. August 2012 -
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 319,20 € festgesetzt.
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