Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. Dezember 2015 - M 2 S 15.4825 - abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Vorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 21. August 2015 angeordnet.
II.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.703'32 € festgesetzt.
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