BVerwG - Beschluss vom 17.03.2022
4 B 2.22
Normen:
VwGO § 173 S. 1; ZPO § 560; DSchG NRW § 2 Abs. 1 S. 1; DSchG NRW § 3 Abs. 1 S. 2; DSchG NRW § 9 Abs. 1 Buchst. b);
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 28.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 560/20

Erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit eines Baudenkmals/Kulturdenkmals durch ein Umgebungsvorhaben

BVerwG, Beschluss vom 17.03.2022 - Aktenzeichen 4 B 2.22

DRsp Nr. 2022/6600

Erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit eines Baudenkmals/Kulturdenkmals durch ein Umgebungsvorhaben

Es ist geklärt, dass die Denkmalwürdigkeit eines Baudenkmals auch im Hinblick auf den Umgebungsschutz jedenfalls nicht losgelöst von den Erwägungen bestimmt werden kann, die im Übrigen für die Schutzwürdigkeit des Baudenkmals bestimmend sind. Nur bei Gewährung eines - als bundesrechtlicher Mindeststandard jedenfalls auf die Abwehr erheblicher Beeinträchtigungen gerichteten - Umgebungsschutzes erweisen sich die den Eigentümer treffenden Pflichten, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen, als verhältnismäßig. Folglich können die Anforderungen an den Umgebungsschutz ohne nähere Kenntnis des Denkmalwerts, die sich auch aus der Begründung der Eintragung in die Denkmalliste ergibt, nicht bestimmt werden. Dies gilt insbesondere für den - hier geltend gemachten - Schutz von Sichtbeziehungen, die eine nähere Einordnung des Denkmals anhand der hierfür maßgeblichen Schutzkategorien (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NW) voraussetzt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2021 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.