LG Stuttgart, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 92/13
OLG Stuttgart, vom 02.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 88/17
Erheblich im Sinne des § 33 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a GWB; Ausschluss eines missbräuchlichen Vorgehens des Verbands zur Durchsetzung von Individualinteressen; Objektive Bestimmung des für den Umfang einer zulässigen Vertriebsbindung maßgeblichen Begriffs des Wiederverkäufers in einem selektiven Vertriebssystem; Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Marktanteilsschwelle des Art. 3 Abs. 1 Vertikal-GVO
BGH, Urteil vom 06.07.2021 - Aktenzeichen KZR 35/20
DRsp Nr. 2021/14266
Erheblich im Sinne des § 33 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a GWB; Ausschluss eines missbräuchlichen Vorgehens des Verbands zur Durchsetzung von Individualinteressen; Objektive Bestimmung des für den Umfang einer zulässigen Vertriebsbindung maßgeblichen Begriffs des Wiederverkäufers in einem selektiven Vertriebssystem; Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Marktanteilsschwelle des Art. 3 Abs. 1 Vertikal-GVO
a) Erheblich im Sinne des § 33 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a GWB ist eine Anzahl betroffener Unternehmen dann, wenn sie in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands zur Durchsetzung von Individualinteressen ausgeschlossen werden kann.b) Ein Vertragshändlern auferlegtes, auf die Kundengruppe der Unternehmen, die sich mit dem individuellen Umbau, der Umrüstung durch Austausch von Fahrzeugkomponenten und der Leistungssteigerung (Tuning) von Serienfahrzeugen einer bestimmten Marke (hier: Porsche) befassen, bezogenes und beschränktes Belieferungsverbot ist eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung. ECLI:DE:BGH:2021:060721UKZR35.20.0c) In einem selektiven Vertriebssystem ist der für den Umfang einer zulässigen Vertriebsbindung maßgebliche Begriff des Wiederverkäufers objektiv zu bestimmen. Tuning-Unternehmen sind als solche keine Wiederverkäufer.
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