BGH - Beschluss vom 13.10.2020
I ZR 28/19
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 632/11
KG, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 111/17
KG, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 161/13

Erheben von Einwendungen im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz

BGH, Beschluss vom 13.10.2020 - Aktenzeichen I ZR 28/19

DRsp Nr. 2020/17737

Erheben von Einwendungen im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz

Tenor

1.

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2019 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780019142232 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 25. März 2020 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780020112194 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 12. September 2019 zurückgewiesen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen den Kostenansatz vom 14. Oktober 2019 zum Kassenzeichen 780019142232 wendet sich die Klägerin mit ihrer Erinnerung vom 30. Oktober 2019. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Der Senat hat die Anhörungsrüge der Klägerin gegen die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts im Senatsbeschluss vom 12. September 2019 mit Beschluss vom 20. Februar 2020 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gegen den Kostenansatz vom 25. März 2020 zum Kassenzeichen 780020112194 wendet sich die Klägerin mit ihrer Erinnerung vom 3. April 2020. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.