VGH Bayern - Beschluss vom 14.04.2020
10 C 19.2214
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 4; AufenthG § 5 Abs. 3 S. 2; AufenthG § 25a Abs. 1; AufenthG § 25a Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 14.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen Au 6 K 19.505

Erfüllen der Passpflicht als Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eines jordanischen Staatsangehörigen; Bewilligung der Prozesskostenhilfe

VGH Bayern, Beschluss vom 14.04.2020 - Aktenzeichen 10 C 19.2214

DRsp Nr. 2020/7881

Erfüllen der Passpflicht als Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eines jordanischen Staatsangehörigen; Bewilligung der Prozesskostenhilfe

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 4; AufenthG § 5 Abs. 3 S. 2; AufenthG § 25a Abs. 1; AufenthG § 25a Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der die Kläger den in erster Instanz abgelehnten Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für ihre auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 22. März 2019 und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Abs. 1 AufenthG (Kläger zu 3) bzw. Neubescheidung der entsprechenden Anträge (§ 25a Abs. 2 AufenthG, weitere Kläger) gerichtete Klage weiterverfolgt, bleibt ohne Erfolg.