OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.08.2022
Verg 50/21
Normen:
GWB § 100 Abs. 1 Nr. 1; GWB § 102 Abs. 1 Nr. 1;

Erfordernis eines Vergabeverfahrens für Postdienstleistungen an einen Sektorenauftraggeber

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.08.2022 - Aktenzeichen Verg 50/21

DRsp Nr. 2023/2268

Erfordernis eines Vergabeverfahrens für Postdienstleistungen an einen Sektorenauftraggeber

1. Der Betreiber von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Trinkwasser ist Sektorenauftraggeber gemäß §§ 100 Abs. 1 Nr. 1, 102 Abs. 1 Nr. 1 GWB. 2. Vergibt der Netzbetreiber Postdienstleistungen, so geschieht dies zum Zwecke der Ausübung der Sektorentätigkeit. 3. Für öffentliche Aufträge, die von Sektorenauftraggebern zum Zwecke der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben wurden, war im Zeitraum bis zum 31 12.2021 ein Vergabeverfahren nur für Liefer- und Dienstleistungsaufträge vorgeschrieben, deren geschätzter Wert 428.000 € nicht unterschritt.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Vergabekammer Westfalen vom 21. Oktober 2021 (VK 2-41/21) aufgehoben und der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 13. August 2021 als unzulässig verworfen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der jeweiligen notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin werden der Antragstellerin auferlegt.

3.

Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin wird für notwendig zu erklärt.

4.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 19.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 100 Abs. 1 Nr. 1; GWB § 102 Abs. 1 Nr. 1;
1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 1. 2. 3. 4.