I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus vier Wohnungen in zwei Doppelhäusern bestehenden Wohnanlage.
Nr. V Abschnitt 3 des Teilungsvertrags vom 27.4.1988 lautet auszugsweise:
Grundsätzlich gilt, daß der Zustand zu erhalten ist, wie er nach Abschluß der Bauarbeiten im Jahre 1986 vorlag. Einem einzelnen Eigentümer einer Raumeinheit ist es nicht gestattet, das Erscheinungsbild eines Doppelhauses maßgeblich zu verändern.
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