BGH - Urteil vom 24.02.2022
I ZR 128/21
Normen:
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 961
DB 2022, 1195
DZWIR 2022, 468
GRUR 2022, 729
MDR 2022, 712
MMR 2022, 553
NJW-RR 2022, 691
VersR 2022, 786
WM 2022, 857
WRP 2022, 727
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 3943/18
OLG Nürnberg, vom 10.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 233/19

Erforderlichkeit eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses für die Eigenschaft als Mitbewerber; Unterlassung der Werbung für den Ankauf von Lebensversicherungen auf der Internetseite zu Zwecken des Wettbewerbs

BGH, Urteil vom 24.02.2022 - Aktenzeichen I ZR 128/21

DRsp Nr. 2022/6258

Erforderlichkeit eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses für die Eigenschaft als Mitbewerber; Unterlassung der Werbung für den Ankauf von Lebensversicherungen auf der Internetseite zu Zwecken des Wettbewerbs

a) Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nF ist die Anspruchsberechtigung von Mitbewerbern zusätzlich zu dem Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses davon abhängig, dass sie in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen. Damit soll Missbrauchsmöglichkeiten vorgebeugt werden, die sich aus einer nur pro forma, aber nicht ernsthaft und nachhaltig betriebenen Geschäftstätigkeit ergeben und sich durch ein Missverhältnis der Abmahntätigkeit zur sonstigen Geschäftstätigkeit auszeichnen können.b) Für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses genügt es, dass das Wettbewerbsverhältnis erst durch die beanstandete Wettbewerbshandlung begründet worden ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 Rn. 30 = WRP 2014, 1307 - nickelfrei).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivilsenat und Kartellsenat - vom 10. August 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3; § Abs. Nr. ;