BGH - Urteil vom 10.02.2011
VII ZR 53/10
Normen:
BGB § 174 S. 1; BGB § 286 Abs. 1 S. 1; BGB § 286 Abs. 4;
Fundstellen:
DB 2011, 1861
JW 2011, 2120
MDR 2011, 436
NZBau 2011, 286
VersR 2011, 929
WM 2011, 541
ZIP 2011, 559
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 12.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 100/08
OLG Düsseldorf, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen I-5 U 83/09

Erforderlichkeit einer Leistungsaufforderung des Gläubigers für die Fälligkeit einer Forderung aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft; Eigenes Verschulden eines auf die Erlangung fehlender Informationen gerichtete Anstrengungen unterlassenden Bürgen

BGH, Urteil vom 10.02.2011 - Aktenzeichen VII ZR 53/10

DRsp Nr. 2011/3891

Erforderlichkeit einer Leistungsaufforderung des Gläubigers für die Fälligkeit einer Forderung aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft; Eigenes Verschulden eines auf die Erlangung fehlender Informationen gerichtete Anstrengungen unterlassenden Bürgen

1. Die Forderung aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft wird grundsätzlich mit der Fälligkeit der Hauptschuld fällig; einer Leistungsaufforderung des Gläubigers und der Vorlage von die Hauptschuld belegenden Unterlagen bedarf es dazu nicht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161). 2. a) Werden dem Bürgen die notwendigen Informationen zur Hauptschuld vom Gläubiger nicht erteilt, gerät er nicht in Verzug, wenn ihn kein eigenes Verschulden daran trifft, dass er sie nicht erhalten hat. b) Ein eigenes Verschulden trifft den Bürgen, wenn er nicht selbst ausreichende, ihm zumutbare Anstrengungen unternimmt, die ihm fehlenden Informationen zu erlangen.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. März 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 174 S. 1; BGB § 286 Abs. 1 S. 1; BGB § 286 Abs. 4;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.