Das angefochtene Urteil wird geändert.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin für die Errichtung einer Anlage der Außenwerbung auf dem Grundstück Gemarkung V. , Flur 8, Flurstück 52, keiner Ausnahmegenehmigung nach dem
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin - ein Unternehmen der Außenwerbung - beabsichtigt mit Einverständnis des Grundstückseigentümers die Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage mit zwei Werbeflächen auf dem Grundstück Gemarkung V. , Flur 8, Flurstück 52, mit der postalischen Anschrift S.--------straße 1 in O. -V. . Das Grundstück ist mit einer Wohn- und Gewerbeimmobilie bebaut, wird teilweise als Parkplatz genutzt und hat eine Zufahrt zur Bundesstraße 9 (im Folgenden: B 9).
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