BVerwG - Beschluss vom 06.03.2007
4 BN 9.07
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 16
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 18.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 N 05.2072

Erforderlichkeit der Bauleitplanung; Gefälligkeitsplanung

BVerwG, Beschluss vom 06.03.2007 - Aktenzeichen 4 BN 9.07

DRsp Nr. 2007/6421

Erforderlichkeit der Bauleitplanung; "Gefälligkeitsplanung"

1. Bei der Frage, ob eine mit § 1 Abs. 3 BauGB nicht vereinbare "Gefälligkeitsplanung" vorliegt, kommt es darauf an, ob die Planung - hier in der Form einer planersetzenden Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB - im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. 2. Welches Maß an Gestaltungsfreiheit eine Gemeinde bei einer Planung im Rahmen der Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB für sich in Anspruch nehmen kann, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Dasselbe gilt für die Frage, ob sich die Gemeinde im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit der Planung nicht von städtebaulichen sondern von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.