Der Kläger war von der beklagten Stadt K. mit der Erstellung der Heizungsanlage im Neubau einer Schule beauftragt. Für Bohrungen zur Befestigung der Heizkörper berechnete er zusätzlich 24.072,03 DM, welche die Beklagte nicht bezahlte. Sie beruft sich dazu auf ihre in den Bauvertrag einbezogenen Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen, in denen u.a. bestimmt ist:
"In Ergänzung zu
...
g) Befestigung der Anlage mit dem Baukörper.
...
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