VGH Bayern - Urteil vom 11.03.2020
15 N 19.667
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Erfolgreicher Normenkontrollantrag bezüglich eines Bebauungsplans; Mangelnde Ermittlung und Bewertung der zu berücksichtigenden privaten Belange; Ignorierung der durch die Erstplanung vorgegebenen rechtlichen Situation der überplanten Grundstücke

VGH Bayern, Urteil vom 11.03.2020 - Aktenzeichen 15 N 19.667

DRsp Nr. 2020/8098

Erfolgreicher Normenkontrollantrag bezüglich eines Bebauungsplans; Mangelnde Ermittlung und Bewertung der zu berücksichtigenden privaten Belange; Ignorierung der durch die Erstplanung vorgegebenen rechtlichen Situation der überplanten Grundstücke

Tenor

I.

Der am 17. Oktober 2018 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan "An der A. straße I, 3. Änderung" der Antragsgegnerin ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den am 17. Oktober 2018 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan "An der A. straße I, 3. Änderung" der Antragsgegnerin, weil die Änderung für das seit dem Jahr 1976 festgesetzte Gewerbegebiet folgende textliche Festsetzung enthält:

"Gewerbegebiet (GE) nach § 8 BauNVO (Baunutzungsverordnung)

Innerhalb des Gewerbegebietes sind begrenzt zulässige Randsortimente der nachfolgenden Liste bis zu einer Verkaufsfläche von insgesamt max. 100 m2 je Nutzungseinheit zulässig.

Liste begrenzt zulässiger Randsortimente gem. Gutachten: